Die Satzung des DBMB

§ 1 Name, Organisation und Sitz

Durch den Zusammenschluss des 'Braumeister- und Malzmeistervereins' mit Sitz in Ravensburg und dem 'Deutschen Braumeisterverein' mit Sitz in Potsdam entstand am 10. Dezember 1893 in Leipzig der Deutsche Braumeister- und Malzmeister-Bund. 1933 wurde dieser zwangsweise aufgelöst und als 'Technisch-wissenschaftliche Vereinigung des Brauerei- und Mälzereigewerbes' in die Arbeitsfront eingegliedert.

Nach 1945 kam es zur Bildung von einzelnen Landesgruppen, die sich am 8. September 1948 in Recklinghausen zum Deutschen Braumeister- und Malzmeister-Bund (Technisch-wissenschaftliche Vereinigung) e.V. zusammenschlossen (nachfolgend auch 'DBMB' oder 'Bund' genannt).

Nach der Wiedervereinigung 1990 bildeten sich auf dem Gebiet der ehemaligen DDR neue Landesgruppen, die sich dem DBMB anschlossen.

Die Mitglieder des DBMB sind zugleich in 16 Landesgruppen organisiert, die die Satzung des Bundes anerkennen und auf örtlicher Ebene dessen Aufgaben wahrnehmen und unterstützen.

Der Bund ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Dortmund. Er führt den Namen

Deutscher Braumeister- und Malzmeister-Bund
(Technisch-wissenschaftliche Vereinigung) e.V.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter Nr. 1589 eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Ziele des Bundes

  1. Wahrung allgemeiner Berufsinteressen der Mitglieder als Berufsverband.
  2. Ausbildung und Förderung des beruflichen Nachwuchses. Mitgestaltung der Rahmenbedingungen für die Berufsausbildung.
  3. Pflege des Meinungsaustausches und der Kollegialität.
  4. Organisation von Veranstaltungen, die der Fortbildung und dem fachwissenschaftlichen Austausch dienen.
  5. Förderung der Zusammenarbeit mit den Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Berufs- und Fachverbänden sowie Behörden.
  6. Hilfe und Unterstützung in beruflichen Fragen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Bundes sind:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. Fördernde Mitglieder
  4. Studentische Mitglieder

§ 4 Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können werden:

  1. Absolventen der brau-, getränke- und lebensmitteltechnischen Studiengänge der Fachbereiche der Technischen Universitäten, Fachhochschulen und Fachschulen.
  2. Absolventen von Brauereifachschulen und Absolventen anderer Bildungseinrichtungen mit gleichwertigem Prüfungsabschluss.
  3. Technische Führungskräfte der Brau-, Malz- und Getränkeindustrie.

Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand der für den Wohnort zuständigen Landesgruppe einzureichen.

Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium nach Befürwortung der Landesgruppe.

Die Aufnahme als ordentliches Mitglied des Bundes erfolgt nach Zahlung des ersten Jahresbeitrages.

Mitglied im Bund kann nur werden, wer zugleich mindestens in einer Landesgruppe Mitglied ist. Landesgruppen dürfen Mitglieder nur aufnehmen, die zugleich Mitglied im Bund werden.

  • Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um den DBMB oder das Gewerbe erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt der Bundesvorstand auf Antrag mit Mehrheit. Ein Präsident kann auf Beschluss des Bundesvorstandes zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.

  • Fördernde Mitglieder

Firmen, Verbände sowie Einzelpersonen können Fördermitglied im DBMB werden. Die Fördermitgliedschaft kann bei einer Landesgruppe oder beim Bund beantragt werden.

  • Studentische Mitglieder

Studierende an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien sowie Schüler an Meisterschulen können für die Dauer ihres/r Studiums/Ausbildung studentisches Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist für diese Zeit kostenlos und wird durch automatische Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung oder der Schulbescheinigung jährlich bestätigt. Mit Erreichen des Abschlusses geht sie in eine ordentliche Mitgliedschaft über, wenn sie nicht gekündigt wurde. Studentische Mitglieder müssen nicht Mitglied in einer Landesgruppe sein

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag an den Bund zu entrichten, der bis zum 15. Februar des lfd. Jahres gezahlt sein muss. Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt.

Nach Vollendung des 75. Lebensjahres können ordentliche Mitglieder einen Antrag auf Beitragsbefreiung stellen.

Fördernde Mitglieder zahlen einen Förderbeitrag. Für die Höhe dieses Beitrages werden vom Bundesvorstand Richtsätze herausgegeben.

Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Adressen- und Kontenänderungen sind der Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen.

Kosten durch Beitragsmahnungen und Rücklastschriften sind voll zu erstatten.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder haben
    • Anrecht auf Teilnahme an den Veranstaltungen
    • Anspruch auf beratende Unterstützung durch die Organe des Bundes in allen beruflichen Angelegenheiten, soweit diese zum Aufgabengebiet des Verbandes gehören
    • das Recht der Antragstellung an das Präsidium
    • Stimmrecht in der Hauptversammlung.
  2. Fördermitglieder
    • haben das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen,
    • haben kein Stimmrecht bei der Hauptversammlung.

§ 7 Verwendung der Einnahmen

Die Einnahmen des Bundes sind für die satzungsgemäßen Aufgaben sowie den Erhalt des DBMB zu verwenden.

Unverschuldet in Not geratene Mitglieder können eine Unterstützung aus dem Sozialfonds erhalten. Darüber entscheidet auf Antrag der Landesgruppe der Verwaltungsrat des Sozialfonds. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Außer durch Tod erlischt die Mitgliedschaft:

a) durch Austritt

Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Erklärung ist beim Vorstand der für den Wohnort zuständigen Landesgruppe einzureichen. Der Austritt ist nur zum 31.12. des laufenden Jahres möglich.

b) durch Ausschluss

Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied:

  • der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht nachgekommen ist
  • bei der Aufnahme wissentlich falsche Angaben gemacht hat
  • gegen das Ansehen des Bundes und gegen wesentliche Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand nach Anhörung der zuständigen Landesgruppe.

Dem Mitglied muss die Möglichkeit zur Rechtfertigung gegeben werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss entfallen alle Ansprüche sowohl an den Bund als auch an die jeweilige Landesgruppe.

§ 9 Organe des DBMB

Die Organe des Bundes sind:

  • Präsidium
  • Bundesvorstand
  • Hauptversammlung
    1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
      • einem Präsidenten, höchstens zwei, von denen einer mit der Führung der Geschäfte beauftragt wird;
      • mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern des geschäftsführenden Präsidiums;
      • mindestens drei, höchstens acht Präsidialmitgliedern.
    2. Der Bundesvorstand besteht aus dem Präsidium und den jeweiligen 1. Vorsitzenden der Landesgruppen; Vertretungen sind möglich.
    3. Die Mitglieder des Präsidiums werden in einer ordentlichen Hauptversammlung (durch einfache Stimmenmehrheit) gewählt. Die Wahl erfolgt auf Zuruf oder mittels Wahlzettel. Die Amtszeit des Präsidiums gilt grundsätzlich bis zur nächsten Hauptversammlung.

Das Präsidium kann einen Geschäftsführer bestellen und dessen Aufgabengebiet sowie dessen Vollmachten im täglichen Geschäftsablauf und Zahlungsverkehr festlegen. Das Präsidium hat dafür zu sorgen, dass die Geschäftsbücher und die Kasse des Bundes jährlich durch zwei Mitglieder geprüft werden.

Das Präsidium kann wiedergewählt werden.

  1. Das Geschäftsjahr des Bundes ist das Kalenderjahr.
  2. Über die Sitzungen des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen.
  3. Die Präsidenten und die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Alle Verträge und Erklärungen, die den Bund verpflichten, müssen von zwei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet sein.
  4. Das Präsidium erlässt eine Geschäftsordnung, in der die Zuständigkeiten, Vertretungsregelungen und Zeichnungsbefugnisse im Innenverhältnis geregelt werden.
  5. Den Präsidenten obliegt die Führung des Bundes, die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Präsidiums, des Bundesvorstandes und der Hauptversammlungen. Sind die Präsidenten verhindert, erfolgt Vertretung durch ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums.
  6. Die Mitglieder des Präsidiums erhalten keine Entschädigung. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen durch die Teilnahme an Sitzungen entstehen.

§ 10 Hauptversammlung

  1. Alle zwei Jahre soll eine Hauptversammlung stattfinden. Jede HV sollte mit einem Braumeistertag verbunden sein. Die Einladungen zu diesen Veranstaltungen sind ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie mindestens vier Wochen vorher im Mitteilungsblatt des DBMB veröffentlicht wurden.
  2. Der geschäftsführende Präsident ist verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich fordern.
  3. Jede ordentliche und außerordentliche Versammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Hauptversammlungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind ordnungsgemäß zu erstellen und von einem Präsidenten, vom Protokollführer sowie von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen.

§ 11 Beschlüsse der Hauptversammlung

Hauptversammlungsbeschlüsse können in den gesetzlich zulässigen Fällen mit rückwirkender Kraft versehen werden. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.

Das Stimmrecht kann auf andere Mitglieder durch schriftliche Vollmacht übertragen werden. Hierbei soll jedoch ein Mitglied nicht mehr als 5 Mitglieder vertreten.

Wenn Anträge der Mitglieder in der Hauptversammlung zur Verhandlung und Abstimmung kommen sollen, müssen diese spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht und vom Antragsteller bei der Hauptversammlung persönlich vertreten werden. Anträge, welche Satzungsänderungen betreffen, müssen von mindestens 20 Mitgliedern befürwortet werden.

Für die Beschlussfassung der Gegenstände der Hauptversammlung genügt eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen und Auflösung des Bundes können nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen werden.

Der Beschlussfassung der Hauptversammlung sind vorbehalten:

  1. Die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Präsidiums
  2. Die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
  3. Die Wahl des Präsidiums
  4. Die Änderung der Bundessatzung
  5. Die Bestimmung des Ortes der nächsten Hauptversammlung
  6. Die Auflösung des Bundes und Verwendung des Vermögens
  7. Auf der Tagesordnung stehende Anträge

§ 12 Vermögensverwaltung

Das Vermögen des Bundes ist wertbeständig anzulegen. Im Auflösungsfall fließt das Vermögen des Bundes den einschlägigen Hoch- und Fachschulen unseres Gewerbes zu.

Gründungsversammlung: 8. Sept. 1948 in Recklinghausen.

Zuletzt geändert durch Hauptversammlung in Ingolstadt am 23. April 2016.

Deutscher Braumeister- und Malzmeister-Bund
(Technisch-wissenschaftliche Vereinigung) e.V.

 

Dr.-Ing. Marc Kusche
Präsident